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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Park to go GmbH & Co. KG Inh. Wolfram Sicks

§1 - Generelle Bestimmungen

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unterliegen alle Angebote oder Dienstleistungen von Park to go GmbH & Co. KG und alle sich daraus ergebenden Verträge und Vereinbarungen diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen, denen hiermit ausdrücklich widersprochen wird, sowie mündliche Nebenabreden bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Park to go GmbH & Co. KG.

§2 – Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

Die der Park to go GmbH & Co. KG erteilten Aufträge beinhalten die Planung und Lieferung von automatischen Parksystemen und Zubehör, wie in den überlassenen Angeboten beschrieben und werden nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der geltenden Vorschriften und – soweit nicht besondere Abmachungen getroffen worden sind – in der bei Park to go GmbH & Co. KG üblichen Handhabung durchgeführt.

Die Aufträge kommen nach Annahme des abgegebenen Angebots zustande (§145 ff BGB).

§3 - Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter gilt die Regelung in § 6 dieser AGB.
(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 3 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadenersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Gegenüber Unternehmern ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfristen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.
(3) Eine Garantie wird von dem Anbieter nicht erklärt. Park to go GmbH & Co. KG übernimmt keine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder der begutachteten oder geprüften Teile noch der Gesamtanlage; insbesondere übernimmt Park to go GmbH & Co. KG keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht Gegenstand des Auftrages sind.

§4 - Haftungsausschluss

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.
(2) Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

§5 - Übertragung von Leistungen

Park to go GmbH & Co. KG hat das Recht, die vertragsgegenständlichen Leistungen ganz oder teilweise einem sorgfältig ausgesuchten und ihr geeignet erscheinenden Beauftragten oder Subunternehmer zu übertragen. Der Auftraggeber ermächtigt Park to go GmbH & Co. KG, alle für die Erfüllung der übertragenen Leistungen erforderlichen Informationen dem Beauftragten oder Subunternehmer offenzulegen.

§6 - Datenerhebung

Von schriftlichen Unterlagen, die Park to go GmbH & Co. KG zur Einsicht überlassen oder die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, dürfen Abschriften zu den Akten von Park to go GmbH & Co. KG genommen werden. Die für Untersuchungszwecke beim Auftraggeber entnommenen Proben gehen in das Eigentum von Park to go GmbH & Co. KG über.

§7 - Preise

Sofern keine Preisvereinbarungen zwischen Park to go GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber getroffen wurden, bestimmen sich die von dem Auftraggeber zu zahlenden Preise nach dem gültigen offiziellen Leistungsverzeichnis von Park to go GmbH & Co. KG, das Gegenstand von Anpassungen sein kann. Die Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen von Park to go GmbH & Co. KG gesondert ausgewiesen wird.

§8 - Zahlung

Die Rechnungen von Park to go GmbH & Co. KG sind ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, Zahlungen aufgrund von Auseinandersetzungen mit Park to go GmbH & Co. KG zurückzubehalten oder mit von ihm behaupteten Ansprüchen gegenüber Park to go GmbH & Co. KG aufzurechnen, als seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ist der Auftraggeber kein Unternehmer, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht darüber hinaus nur dann zu, soweit es auf einen Gegenanspruch gestützt wird, der aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

§9 - Verschwiegenheitsklausel

Park to go GmbH & Co. KG und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen.

§10 - Urheberrechte

An von Park to go GmbH & Co. KG erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen etc. stehen Park to go GmbH & Co. KG die Urheberrechte zu.

§11 - Elektronische Datenverarbeitung

Park to go GmbH & Co. KG speichert für eigene Zwecke Daten des Geschäftsverkehrs, falls erforderlich, in einer Datenverarbeitungsanlage.

§12 - Gerichtsbarkeit

Alle Streitigkeiten, die sich aus vertraglichen Beziehungen unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Auftragsbedingungen ergeben, unterliegen der Anwendung und Auslegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen ist – soweit gesetzlich zulässig – Ottweiler/Saar. Park to go GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dem für seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

§13 - Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ottweiler 2020

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2022_AGB.pdf (290.86KB)
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